Regionalbudget
Mit dem Regionalbudget können Kleinprojekte aus der Region gefördert werden. Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ – kurz GAK – ist ein Förderangebot des Bundes und der Länder. Mit Hilfe dieser Mittel fördert u.a. das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV) Projekte der ländlichen Entwicklung.
Bewerben können sich kommunale und private Projektträger. Die Gesamtinvestition darf 20.000 € nicht überschreiten, wobei die Förderung bis zu 80% betragen kann. D.h. die Fördersumme beträgt maximal 16.000 Euro. Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt anhand der Auswahlkriterien durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus regionalaktiven Personen zusammensetzt.
Wichtiger Hinweis zur Förderbekanntmachung:
Der Förderaufruf für das Regionalbudget 2025 erfolgt unter Vorbehalt der Veröffentlichung der Förderrichtlinie durch das Land Schleswig-Holstein sowie der Bereitstellung der Mittel im Bundes- und Landeshaushalt. Es kann im Jahr 2025 zu Anpassungen der Förderbedingungen kommen.
Mit Zuwendungsbescheiden ist ab Juni 2025 zu rechnen. Bitte beachten Sie, dass in 2025 ein verkürzter Umsetzungszeitraum gilt. Die Projekte sind ggf. innerhalb von 12 Wochen abzuwickeln.
Schneller Überblick für das Regionalbudget 2025:
Einreichungsfrist: 16.12.2024 – 14.02.2025
Gesamtbudget: 200.000 €
Bruttokosten eines Projektes: max. 20.000 €, min. 2.500 €
Fördersumme: bis zu 80% Bruttoförderung (d.h. max. 16.000 €) bei Antragstellern, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind
Umsetzung und Abrechnung: bis zum 31.10.2025
Alle wichtigen Infos finden Sie zusammengefasst in unserem Projektaufruf:
Antragsunterlagen
- Projektantrag mit Beschreibung des Projektes (Vordruck)
- Kosten- und Finanzierungsplan (Vordruck)
- Detaillierte Kostenermittlung, ein Angebot pro Kostenposition (ggf. Screenshot)
- Erklärung Übernahme Eigenanteil (Vordruck) oder Beschluss bei kommunalen Trägern
- Erklärung Vorsteuerabzugsberechtigung (Vordruck)
- Kooperationserklärungen (Vordruck)
- ggf. Zeichnungen, Pläne, Fotos aus denen der Projektumfang und die Projektumsetzung hervorgehen
- ggf. Nachweis über die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaften, auf denen das Projekt umgesetzt werden soll
Die Anträge werden vom Regionalmanagement auf Vollständigkeit geprüft. Sollte diese nicht vorliegen, wird der Antrag vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Handschriftliche Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die Anträge müssen mit den vorgegebenen Formularen rechtsgültig unterschrieben und vollständig bis zum 14.02.2025 bei der LAG AktivRegion Südliches Nordfriesland e. V. in Papierform (einfache Ausfertigung) und per Mail als digitale Version an info[at]aktivregion-snf.de eingegangen sein. Anträge, die nach der Antragsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Projektentwickler
Für inhaltliche Fragen wenden Sie sich gern an den/die Projektentwickler/in aus Ihrem Amt:
- Amt Nordsee-Treene: Sasna Volkmann (s.volkmann@amt-nordsee-treene.de)
- Amt Eiderstedt:
- Betina Breucha (betina.breucha@amt-eiderstedt.de)
- Katja Andresen (katja.andresen@amt-eiderstedt.de)
- Ilja-Kristin Seewald (Ilja-Kristin.Seewald@amt-eiderstedt.de)
- Stadt Friedrichstadt: Ole Hamann (o.hamann@rathaus-friedrichstadt.de)
- Stadt Husum: Michael Schirduan (michael.schirduan@husum.de)
- Stadt Tönning:
- Iris Wernecke (wernecke@toenning.de)
- Torben Würden (Wuerden@toenning.de)
Bereits umgesetzte Projekte
Bereits umgesetzte Projekte finden Sie im Bereich Projekte/Regionalbudget.
Rahmenbedingungen
- Die geprüften Anträge werden dem Auswahlgremium zur Bewertung vorgelegt
(Das Auswahlgremium ist der geschäftsführende Vorstand der AktivRegion Südliches Nordfriesland plus ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus dem Bereich der Wirtschafts- und Sozialpartner.) - Das Auswahlgremium bewertet die Projekte anhand der Projektauswahlkriterien.
- Das Projektranking wird nach Punktzahlen vorgenommen - bei Gleichstand zählt die Eingangszeit des Projektantrags
- Nach der Sitzung des Auswahlgremiums werden die Projektträger über das Ergebnis informiert.
- Die LAG schließt mit den Letztempfängern einen Zuwendungsvertrag (ab Juni 2025)
- Das Projekt darf erst nach Vertragsschluss begonnen werden, ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn entfällt.
- Beihilfen werden ausschließlich als De-Minimis-Beihilfen gewährt.
- Projekte, die nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes abgeschlossen und abgerechnet werden können oder die förderfähigen Kosten von 20.000 € nachträglich überschreiten, verlieren den vereinbarten Zuschuss!
- Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht mit Fotos (digital) und einem zahlenmäßigen Nachweis (Kopien der Belege – Originale sind aber vom Letztempfänger vorzuhalten)
- Keine Zweckbindungsfrist
- Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die LAG.
- Projekte, die nicht zum Zuge kommen, können beim nächsten Projektaufruf wieder (aktiv!) eingebracht werden – eine automatische Übertragung erfolgt nicht.
- Bei nicht Ausschöpfen des Budgets im jeweiligen Kalenderjahr verfallen die Mittel zum Jahresende. Eine Übertragung ist fördertechnisch nicht möglich.
Förderfähig sind Projekte, die dem allgemeinen Zweck des Förderbereichs 1: Integrierte Ländliche Entwicklung (GAK Rahmenplan) dienen. Diese können nach Nummer 4.0 bis 8.0 eingestuft werden:
- 4.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen
- 5.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes
- 6.0 Breitbandversorgung ländlicher Räume
- 7.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung
- 8.0 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
Zudem müssen die Projekte der Erreichung mindestens eines Ziels der Integrierten Entwicklungsstrategie der LAG dienen. Das Projekt muss mind. 5 Punkte in den Projektauswahlkriterien der LAG erreichen.
- Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB, Leistungen der öffentlichen Verwaltung
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind
- Bank- und Kontoführungsgebühren, Zinsen, Rechnungsprüfungen, Bußgelder, Prozesskosten oder reine Finanzierungskosten
- Personalleistungen sowie Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements
- Kauf von Tieren und Landankauf, Flächen und Tierbezogene Maßnahmen
- laufender Betrieb sowie Unterhaltungskosten oder Bewirtungskosten
- Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Begünstigten
- Sanierungen
- einzelbetriebliche Beratung
- Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
- Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen der Grundversorgung
- Investitionen in unternehmerisch oder privat genutzten Wohnraum
Hinweis
Die Gewährung von Zuwendungen steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt und der Freigabe der Mittel durch die Haushaltsgesetzgeber des Bundes und des Landes. Die bewilligten Mittelansätze müssen im gesetzlich festgestellten Haushaltsplan durch die jeweiligen Parlamente bestätigt werden und bilden die Rechtsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsaktes in Gestalt des Zuwendungsbescheides durch das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung als zuständige Bewilligungsbehörde zugunsten der Zuwendungsempfänger. Solange keine rechtgültigen Haushaltspläne aufgestellt sind, steht die Zusage einer möglichen Förderung über das Regionalbudget unter einem sogenannten Haushaltsvorbehalt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht.