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Skaterbahn in Tönning Skaterbahn in Tönning

Regionalbudget

Mit dem Regionalbudget können Kleinprojekte aus der Region gefördert werden. Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ – kurz GAK – ist ein Förderangebot des Bundes und der Länder. Mit Hilfe dieser Mittel fördert u.a. das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV) Projekte der ländlichen Entwicklung.

Bewerben können sich kommunale und private Projektträger. Die Gesamtinvestition darf 20.000 € nicht überschreiten, wobei die Förderung bis zu 80% betragen kann. D.h. die Fördersumme beträgt maximal 16.000 Euro. Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt anhand der Auswahlkriterien durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus regionalaktiven Personen zusammensetzt.

Wichtiger Hinweis

Für 2024 ist die Einreichungsfrist bereits vorbei. 

Falls das Förderprogramm auch in 2025 wieder angeboten werden sollte, finden Sie hier alle weiteren Informationen

Antragsunterlagen

Die Anträge werden vom Regionalmanagement auf Vollständigkeit geprüft. Sollte diese nicht vorliegen, wird der Antrag vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Die Anträge müssen mit den vorgegebenen Formularen rechtsgültig unterschrieben und vollständig bei der LAG AktivRegion Südliches Nordfriesland e. V. in Papierform (einfache Ausfertigung) eingegangen sein. Zusätzlich ist der Antrag mit sämtlichen Unterlagen per E-Mail als digitale Version an m.templin@eider-treene-sorge.de einzusenden. Anträge, die nach der Antragsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Hinweis: Für 2024 ist die Einreichungsfrist bereits vorbei.

Bereits umgesetzte Projekte

Bereits umgesetzte Projekte finden Sie im Bereich Projekte/Regionalbudget.

Rahmenbedingungen

  • Die geprüften Anträge werden dem Auswahlgremium zur Bewertung vorgelegt
    (Das Auswahlgremium ist der geschäftsführende Vorstand der AktivRegion Südliches Nordfriesland plus ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus dem Bereich der Wirtschafts- und Sozialpartner.)
  • Das Auswahlgremium bewertet die Projekte anhand der Projektauswahlkriterien.
  • Das Projektranking wird nach Punktzahlen vorgenommen - bei Gleichstand zählt die Eingangszeit des Projektantrags
  • Nach der Projektauswahl (Ende April 2024) werden die Antragsteller über das Ergebnis informiert.
  • Die LAG schließt mit den Letztempfänger einen Zuwendungsvertrag.
  • Das Projekt darf erst nach Vertragsschluss begonnen werden, ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn entfällt.
  • Vor der Auftragsvergabe müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden.
  • Beihilfen werden ausschließlich als De-Minimis-Beihilfen gewährt.
  • Projekte, die nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes abgeschlossen und abgerechnet werden können oder die förderfähigen Kosten von 20.000 € nachträglich überschreiten, verlieren den vereinbarten Zuschuss!
  • Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht mit Fotos (digital) und einem zahlenmäßigen Nachweis (Kopien der Belege – Originale sind aber vom Letztempfänger vorzuhalten)
  • Keine Zweckbindungsfrist
  • Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die LAG.
  • Projekte, die nicht zum Zuge kommen, können beim nächsten Projektaufruf wieder (aktiv!) eingebracht werden – eine automatische Übertragung erfolgt nicht.
  •  Bei nicht Ausschöpfen des Budgets im jeweiligen Kalenderjahr verfallen die Mittel zum Jahresende. Eine Übertragung ist fördertechnisch nicht möglich.

Als Antragsteller kommen grundsätzlich Gemeinden und Gemeindeverbände, juristische Personen und Personengesellschaften des öffentlichen Rechts und natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts in Frage.

Alle notwendigen Unterlagen finden Sie auf dieser Seite.

Förderfähig sind Projekte, die dem allgemeinen Zweck des Förderbereichs 1: Integrierte Ländliche Entwicklung (GAK Rahmenplan) dienen. Diese können nach Nummer 4.0 bis 8.0 eingestuft werden:

  • 4.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen
  • 5.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes
  • 6.0 Breitbandversorgung ländlicher Räume
  • 7.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung
  • 8.0 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

Zudem müssen die Projekte der Erreichung mindestens eines Ziels der Integrierten Entwicklungsstrategie der LAG dienen. Das Projekt muss mind. 3 Punkte in den Projektauswahlkriterien der LAG erreichen.

Den GAK Rahmenplan, die Richtlinie Regionalbudget sowie die Integrierte Entwicklungsstrategie finden Sie auf dieser Seite. Gerne beraten wir Sie zur Förderfähigkeit Ihrer Idee.

Die Förderung kann bis zu 80 % betragen.

Die Mindestsumme beträgt 5.000 €.

Die Gesamtinvestition darf 20.000 € brutto nicht überschreiten.

  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB, Leistungen der öffentlichen Verwaltung
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind
  • Bank- und Kontoführungsgebühren, Zinsen, Rechnungsprüfungen, Bußgelder, Prozesskosten oder reine Finanzierungskosten
  • Personalleistungen sowie Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements
  • Kauf von Tieren und Landankauf, Flächen und Tierbezogene Maßnahmen
  • laufender Betrieb sowie Unterhaltungskosten oder Bewirtungskosten
  • Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Begünstigten
  • Sanierungen einzelbetriebliche Beratung
  • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
  • Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen der Grundversorgung
  • Investitionen in unternehmerisch oder privat genutzten Wohnraum
  • Teilprojekte
Hinweis

Die Gewährung von Zuwendungen steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt und der Freigabe der Mittel durch die Haushaltsgesetzgeber des Bundes und des Landes. Die bewilligten Mittelansätze müssen im gesetzlich festgestellten Haushaltsplan durch die jeweiligen Parlamente bestätigt werden und bilden die Rechtsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsaktes in Gestalt des Zuwendungsbescheides durch das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung als zuständige Bewilligungsbehörde zugunsten der Zuwendungsempfänger. Solange keine rechtgültigen Haushaltspläne aufgestellt sind, steht die Zusage einer möglichen Förderung über das Regionalbudget unter einem sogenannten Haushaltsvorbehalt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht.